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Vereinfachte Regelungen bei ALV werden verlängert
Mehrstunden, die ausserhalb von Kurzarbeitsphasen aufgebaut werden, sollen weiterhin vorübergehend nicht von den Arbeitsausfällen abgezogen werden müssen. Dies hat der Bundesrat am 26. August 2020 beschlossen. Zudem wird das Einkommen aus einer Zwischenbeschäftigung weiterhin nicht an die Kurzarbeitsentschädigung angerechnet. Diese Regelung gilt somit bis Ende Jahr.
Am 12. August 2020 hat der Bundesrat die befristete Beibehaltung des vereinfachten Verfahrens für Kurzarbeitsentschädigung im Rahmen der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung beschlossen. Das hat zur Folge, dass auch zwei Bestimmungen der Arbeitslosenversicherungsverordnung AVIV ihre Gültigkeit behalten:
- Die Mehrstunden, welche sich ausserhalb der Kurzarbeitsphase angesammelt haben, müssen weiterhin nicht abgezogen werden.
- Das Einkommen aus Zwischenbeschäftigungen wird weiterhin nicht an die Kurzarbeitsentschädigung angerechnet.
Die beiden Vereinfachungen entlasten die Arbeitslosenkassen. Sie können dadurch schneller über mögliche Kurzarbeitsentschädigungen entscheiden. Diese Anpassung der Arbeitslosenversicherungsverordnung tritt am 1. September 2020 in Kraft und gilt bis am 31. Dezember 2020.
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