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Ukraine: Geflüchtete werden den Kantonen wieder möglichst gleichmässig zugewiesen
Bereits bestehende Ungleichgewichte zwischen den Kantonen sollen schrittweise ausgeglichen werden
Nach Ausbruch des Krieges in der Ukraine haben viele Personen, die in die Schweiz geflüchtet sind, bei Verwandten oder Bekannten eine Unterkunft erhalten. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hat bisher alle Geflüchteten, die bei der Registrierung eine private Unterbringungsmöglichkeit vorweisen konnten, dem jeweiligen Wohnkanton zugewiesen. Durch diese Zuweisungspraxis konnte der zwischen den Kantonen vereinbarte, bevölkerungsproportionale Verteilschlüssel bisher nicht eingehalten werden. Einige Kantone haben überproportional viele Geflüchtete aufgenommen. Um den Verteilschlüssel künftig besser einhalten und die bevölkerungsproportionale Verteilung schrittweise wiederherstellen zu können, haben Bund und Kantone eine Reihe von Massnahmen beschlossen. Sie werden ab Montag umgesetzt.
Die Zuweisung der Geflüchteten an die Kantone erfolgt grundsätzlich wieder nach dem bewährten Verteilschlüssel. Geflüchtete werden prioritär jenen Kantonen zugewiesen, die bisher anteilsmässig weniger Personen aufgenommen haben als andere. Dies, bis die bevölkerungsproportionale Verteilung wiederhergestellt ist. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe wird bei der Vermittlung von Personen in Gastfamilien direkt ab den Bundesasylzentren ebenfalls die angepasste Praxis anwenden. Diese gilt nicht rückwirkend. Wer bereits vom SEM registriert worden und privat untergebracht ist, kann im zugewiesenen Kanton bleiben.
Ausnahmen bei erweiterter Kernfamilie und vulnerablen Personen
Das SEM wird Zuweisungswünsche für einen bestimmten Kanton weiterhin berücksichtigen, wenn Geflüchtete in der Schweiz bei Eltern, Grosseltern oder Kindern untergebracht werden möchten – unabhängig davon, ob sie direkt bei ihnen wohnen
oder in ihrer Nähe. Zudem wird darauf geachtet, dass aus der Ukraine eingereiste Kernfamilien zusammenbleiben können. Bei entfernten Verwandten und eng befreundeten Personen wird der Zuweisungswunsch nur berücksichtigt, sofern die Zuteilung nicht zu neuen Ungleichgewichten führt. Das Gleiche gilt für Personen, die bei der Registrierung eine anderweitige Privatunterkunft angeben. Deren Gastgeber müssen sich jedoch künftig mit einer schriftlichen Bestätigung dazu bereit erklären, die Geflüchteten mindestens drei Monate bei sich aufzunehmen. In diesen Fällen wird geprüft, ob die Zuweisung in den gewünschten Kanton erfolgen kann. Dies führt zu Problemen, da die betroffenen Kantone nicht nur mehr Menschen unterbringen und mehr Kinder einschulen müssen, sondern auch mehr Sozialhilfeausgaben haben, um die Existenz der Betroffenen zu sichern und mehr Betreuungsleistungen erbringen müssen.
Von der neuen Praxis ausgenommen sind verletzliche Personen – etwa unbegleitete Minderjährige, Menschen mit körperlichen Einschränkungen oder gravierenden gesundheitlichen Problemen wie auch sehr alte Personen. Sie werden, wenn sie es wünschen, in der Nähe von Verwandten oder Bekannten untergebracht, da diese Nähe stabilisierend wirken kann. Zudem sollen verletzliche Personen möglichst optimal betreut werden. Diese Vorgabe berücksichtigt das SEM bei der Kantonszuweisung in Absprache mit den Kantonen. Das SEM bittet Personen, die Gruppen von vulnerablen Personen in die Schweiz bringen, noch einmal darum, sich vorgängig bei [email protected] zu melden. So kann die Aufnahme und die Zuweisung gut vorbereitet werden.
Kantonswechsel nur in Ausnahmefällen möglich
Geflüchtete, die bereits einem Kanton zugewiesen werden, können beim SEM ein Gesuch um Kantonswechsel stellen. Diesem wird in der Regel dann zugestimmt, wenn sie dadurch bei ihrer erweiterten Kernfamilie – also bei Eltern, Kindern oder Grosseltern – wohnen können, wenn die Betreuungssituation von vulnerablen Personen verbessert werden kann oder wenn die Betroffenen sonst eine Arbeitsstelle nicht antreten könnten, weil der Arbeitsweg zu lang ist. In allen anderen Fällen können das SEM und beide betroffenen Kantone nur im Sinne einer Ausnahme zustimmen.
Termin für die Registrierung selber buchen
Auf dem neuen Web-Portal RegisterMe (https://registerme.admin.ch) können sich Geflüchtete, die bereits in die Schweiz eingereist sind und sich noch nicht registriert haben, neu einfach online anmelden und einen Termin für die Registrierung in einem Bundesasylzentrum BAZ buchen. Das System bringt für alle Beteiligten Vorteile: Das SEM kann die Zahl der Registrierungen besser auf die einzelnen Bundesasylzentren verteilen. Und für die Ukrainerinnen und Ukrainer entfallen dank der automatischen Terminvereinbarung die Wartezeiten vor den Zentren.
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