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SICPA SA wegen strafrechtlicher Verantwortlichkeit des Unternehmens im Zusammenhang mit Korruptionshandlungen verurteilt

Aufgrund der festgestellten organisatorischen Mängel war es Angestellten der SICPA möglich, im Zusammenhang mit Geschäften in Brasilien, Kolumbien und Venezuela Bestechungszahlungen an Amtsträger vorzunehmen

Die Bundesanwaltschaft (BA) hat das Unternehmen SICPA SA wegen strafrechtlicher Verantwortlichkeit des Unternehmens im Zusammenhang mit Korruptionshandlungen zur Zahlung von insgesamt CHF 81 Millionen verurteilt. Gegen einen ehemaligen Verkaufsleiter der SICPA wurde zudem eine bedingte Freiheitsstrafe von 170 Tagen verhängt. Das Verfahren gegen den CEO und Hauptaktionär der SICPA wird eingestellt.

Die SCIPA SA (SICPA) akzeptiert mit dem Strafbefehl wegen Widerhandlung wegen Art. 102 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 322septies StGB, dass sie nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hatte, um Bestechungszahlungen an fremde Amtsträger zu verhindern. Die BA verurteilt das Unternehmen deshalb zu einer Busse in der Höhe von CHF 1 Million und gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB zu einer Ersatzforderung im Umfang von CHF 80 Millionen.

Organisatorische Mängel
Aufgrund der festgestellten organisatorischen Mängel war es Angestellten der SICPA möglich, im Zusammenhang mit Geschäften in Brasilien, Kolumbien und Venezuela Bestechungszahlungen an Amtsträger vorzunehmen. Die organisatorischen Mängel zeigten sich insbesondere in den Bereichen Corporate Governance, Risk Management und Compliance.

Bestechung fremder Amtsträger
Namentlich der ehemalige Verkaufsleiter der SICPA machte sich dies gemäss Strafbefehl zunutze und wurde von der BA gemäss Art. 322septies StGB der Bestechung fremder Amtsträger für schuldig befunden. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von 170 Tagen verurteilt, die bedingt ausgesprochen wurde. Zwischen 2009 und 2011 hatte er auf den Märkten Kolumbien und Venezuela an dortige hochrangige Amtsträger Bestechungszahlungen geleistet. Das gegen denselben ehemaligen Verkaufsleiter geführte Verfahren wegen Verdachts der Veruntreuung und Geldwäscherei wird gemäss Art. 319 Abs.1 lit. a StPO eingestellt, da kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt.

Strafverfahren eingestellt
Das Verfahren gegen den CEO und Hauptaktionär der SICPA wird ebenfalls gemäss Art. 319 Abs.1 lit. a StPO eingestellt. Die BA verpflichtet ihn zur Übernahme eines Teils der Verfahrenskosten und spricht ihm keine Entschädigung zu.

Die SICPA und der ehemalige Mitarbeiter haben erklärt, auf eine Einsprache gegen die Strafbefehle zu verzichten. Damit erwachsen diese in Rechtskraft.