Coronavirus: Minute für Minute
Quarantäne und Homeoffice-Pflicht gelten bis Ende Februar; übrige Massnahmen provisorisch bis Ende März
Dies hat er an seiner Sitzung vom 19. Januar 2022 entschieden. Die Homeoffice-Pflicht gilt neu bis Ende Februar, ebenso die Kontaktquarantäne
Der Bundesrat verlängert angesichts der angespannten Lage in den Spitälern die Massnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus. Dies hat er an seiner Sitzung vom 19. Januar 2022 entschieden. Die Homeoffice-Pflicht gilt neu bis Ende Februar, ebenso die Kontaktquarantäne. Die 2G- und die 2Gplus-Regel für gewisse Innenräume, die ausgeweitete Maskenpflicht innen, die 3G-Regel für Veranstaltungen draussen ab 300 Personen sowie die Einschränkung privater Treffen gelten provisorisch bis Ende März; der Bundesrat überprüft aber laufend, ob die Entwicklung der Pandemie eine frühere Aufhebung der Massnahmen zulässt. Ausserdem verkürzt der Bundesrat per Ende Januar die Gültigkeit der Impf- und Genesenenzertifikate auf 270 Tage.
Der Bundesrat hat am 17. Dezember 2021 weitgehende inschränkungen beschlossen, unter anderem die 2G- und die 2Gplus-Regel in gewissen Innenräumen, die Einschränkung privater Treffen und die Homeoffice-Pflicht. Diese Massnahmen sind bis am 24. Januar 2022 befristet, ebenso die ausgeweitete Zertifikatspflicht, die der Bundesrat im September 2021 beschlossen hatte.
Angesichts der weiterhin angespannten Lage in den Spitälern verlängert der Bundesrat nach Konsultation der Kantone, der Sozialpartner, der Parlamentskommissionen und der betroffenen Verbände die Homeoffice-Pflicht bis Ende Februar und die restlichen Massnahmen bis Ende März
2022. Alle Kantone haben sich in der Konsultation grundsätzlich für eine Verlängerung der Massnahmen ausgesprochen. Der Bundesrat überprüft laufend, ob die Entwicklung der Pandemie eine frühere Aufhebung der Massnahmen zulässt. An seiner Sitzung vom 2. Februar 2022 wird er mögliche Lockerungen der Massnahmen diskutieren.
Kontaktquarantäne bis Ende Februar befristet
Nach der Konsultation hat der Bundesrat auch beschlossen, die Kontaktquarantäne bis Ende Februar zu befristen. Der Bundesrat hat die
Quarantäne am 12. Januar 2022 bereits stark eingeschränkt. Sie gilt nur noch für Personen, die im gleichen Haushalt wohnen oder ähnlichen regemässigen und engen Kontakt haben. Das Ansteckungsrisiko ist in diesen Fällen weiterhin hoch. Die Quarantäne leistet deshalb einen wichtigen Beitrag dazu, dass Personen das Virus nicht weiterverbreiten, etwa am Arbeitsort. Von der Kontaktquarantäne ausgeschlossen sind zudem Personen, die in den letzten vier Monaten geimpft worden oder genesen sind.
Gültigkeitsdauer des Zertifikats wird auf 270 Tage verkürzt
Der Bundesrat verkürzt zudem ab dem 31. Januar 2022 die Gültigkeitsdauer aller Impfzertifikate von 365 auf 270 Tage. Damit bleibt das
Zertifikat in der EU weiterhin anerkannt. Analog dazu sind auch die Genesenenzertifikate noch 270 Tage gültig.
Anpassungen des Testregimes bei der Einreise in die Schweiz
Ab Samstag, 22. Januar, müssen geimpfte und genesene Personen vor der Einreise in die Schweiz keinen negativen PCR- oder Antigen-Schnelltests mehr vorweisen. Für nicht geimpfte und nicht genesene Personen wird der Test vor der Einreise in die Schweiz beibehalten. Dagegen wird aufgrund der beschränkten Testkapazitäten im Inland künftig auf die Pflicht eines zweiten Tests vier bis sieben Tage nach
der Einreise verzichtet. Damit gilt für die Einreise in die Schweiz die 3G-Regel. Das Passenger Locator Form (PLF) muss neu nur noch von Personen ausgefüllt werden, die mit dem Flugzeug oder Fernverkehrsbussen in die Schweiz reisen.
Punktuelle Anpassungen nach der Konsultation
Nach der Konsultation hat der Bundesrat unter anderem auch folgende Anpassungen beschlossen, gültig ab dem 25. Januar 2022:
– Die Pflicht zur Erhebung von Kontaktdaten wird angesichts der eingeschränkten Kontaktquarantäne aufgehoben. Bisher bestand diese
Pflicht noch in Diskotheken und bei bestimmten Veranstaltungen mit maximal 50 Personen in Innenräumen ohne Zugangsbeschränkung (zum Beispiel religiöse Veranstaltungen).
– Hinreichende kantonale Kapazitäten für das Contact Tracing sind angesichts der aktuell hohen Fallzahlen und der eingeschränkten Kontaktquarantäne keine Voraussetzung mehr, damit die Kantone Grossveranstaltungen bewilligen können.
– Weitere Anpassungen betreffen die kantonalen Ausnahmen von der Pflicht zur Zugangsbeschränkung an Grossveranstaltungen im Freien, die 3G-Regel für eidgenössische Maturitätsprüfungen, die Verlängerung der Frist für die Ausstellung eines Zertifikats für Personen, die sich aus
medizinischen Gründen weder impfen noch testen lassen können und die Anpassung der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall.
Keine Änderung der Maskenpflicht
Aufgrund der Konsultationsergebnisse verzichtet der Bundesrat auf weitere Anpassungen, zum Beispiel auf Änderungen der Isolationsregeln, auf eine Verschärfung der Maskenpflicht oder ein Verbot von Präsenzunterricht an Hochschulen. Er verzichtet auch auf eine Verschärfung der nationalen Regeln für Grossveranstaltungen, wie eine Sitzpflicht für die Konsumation oder Kapazitätsbeschränkungen, wie von verschiedenen Kantonen gefordert.
Neue Priorisierung für PCR-Test
Das Bundesamt für Gesundheit wird den Kantonen aufgrund des hohen Bedarfs für Tests und den bereits stark ausgelasteten Laborkapazitäten folgende neue Priorisierungsreihenfolge für PCR-Tests empfehlen:
1. Risikopersonen mit Symptomen oder Risikopersonen nach Kontakt zu einer positiv getesteten Person
2. Repetitive Testung in Gesundheitsinstitutionen (Spitäler und Kliniken, Alters- und Pfle-geheime, Behindertenheime)
3. Repetitive Testung in kritischen Infrastrukturen (Definition durch Kantone)
4. Testung von symptomatischen Personen (auch mit Antigen-Schnelltests möglich)
5. Repetitive Testung an Schulen
6. Repetitive Testung in Betrieben
7. Testen zwecks einer beruflichen oder privaten Reise (sofern PCR zwingend)
8. Testen auf Wunsch (für Testzertifikate)
Um die PCR-Testkapazitäten zusätzlich zu entlasten, führt ab dem 24. Januar vorübergehend auch ein positiver Antigen-Schnelltest zu einem Schweizer Zertifikat für Genesene. Dieses ist für 270 Tage und ausschliesslich in der Schweiz gültig.
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