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Neue Transparenzregeln bei der Politikfinanzierung gelten erstmals für die Nationalratswahlen 2023
Die neuen Bestimmungen betreffen einerseits die Finanzierung der politischen Parteien und andererseits die Finanzierung von Wahl- und Abstimmungskampagnen
Das Parlament hat am 18. Juni 2021 einen indirekten Gegenvorschlag zur Transparenz-Initiative verabschiedet. Diese wurde in der Folge zurückgezogen. Beim indirekten Gegenvorschlag handelt es sich um neue Vorschriften über die Offenlegung der Finanzierung von politischen Parteien sowie von Wahl- und Abstimmungskampagnen im Bundesgesetz über die politischen Rechte (BPR).
Transparenz über Parteifinanzierung und Kampagnenbudgets
Die neuen Bestimmungen betreffen einerseits die Finanzierung der politischen Parteien und andererseits die Finanzierung von Wahl- und Abstimmungskampagnen. Konkret müssen die in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien jährlich ihre Einnahmen, die erhaltenen monetären und nichtmonetären Zuwendungen, sofern deren Wert 15 000 Franken pro Person und Jahr übersteigt, sowie die Beiträge der einzelnen Mandatsträger und -trägerinnen offenlegen. Dabei muss auch offengelegt werden, von wem die Zuwendung stammt.
Bei Abstimmungen und Nationalratswahlen müssen die kampagnenführenden Akteurinnen und Akteure die Finanzierung ihrer Kampagnen vor der Abstimmung oder der Wahl offenlegen, wenn sie für diese Kampagnen mehr als 50 000 Franken budgetiert haben. Nach der Abstimmung oder der Wahl müssen sie die Schlussrechnung offenlegen. Bei Ständeratswahlen gelten die Transparenzregeln nur für Gewählte. Die Kampagnenführenden müssen die Schlussrechnung offenlegen.
Die Schlussrechnung muss alle Einnahmen enthalten, einschliesslich jeder Zuwendung von mehr als 15 000 Franken pro Person und Kampagne, welche die Akteurinnen und Akteure in den letzten 12 Monaten vor der Abstimmung oder Wahl zur Finanzierung der Kampagne erhalten haben.
Verboten sind neu die Annahme von anonymen Zuwendungen sowie von Zuwendungen aus dem Ausland. Ausnahmen gelten für Zuwendungen von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern sowie für Ständeratswahlen.
Bei einem Verstoss gegen diese Vorschriften droht den politischen Parteien und den kampagnenführenden Akteurinnen und Akteuren eine Busse bis zu 40 000 Franken.
Neue Aufgabe für Eidgenössische Finanzkontrolle
Diese neuen Gesetzesbestimmungen werden in der Verordnung über die Transparenz bei der Politikfinanzierung (VPofi) konkretisiert. Der Bundesrat hat die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Kenntnis genommen und die Verordnung verabschiedet.
Darin werden Begriffe definiert sowie die Modalitäten der Offenlegungspflichten gestützt auf die rechtlichen Vorgaben des Gesetzgebers präzisiert. Ausserdem wird die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) als zuständige Behörde für die Entgegennahme, Kontrolle und Veröffentlichung der offenlegungspflichtigen Angaben bezeichnet. Das Parlament hat der EFK zur Erfüllung ihrer neuen Aufgabe bereits ab dem Jahr 2022 die nötigen Mittel bewilligt. Die EFK arbeitet derzeit am Aufbau eines elektronischen Meldesystems.
Die EFK war in den parlamentarischen Beratungen zur Änderung des BPR noch nicht als Kontrollstelle vorgesehen. Das EJPD wird dem Bundesrat daher bis Ende 2024 eine Vorlage zur Revision des BPR unterbreiten, damit die EFK auf Gesetzesstufe als Kontrollstelle verankert wird.
EFK überprüft Dokumente und meldet Ungereimtheiten
Die vom Parlament beschlossenen neuen Transparenzregeln nehmen bewusst die politischen Akteurinnen und Akteure in die Pflicht. Diese tragen nach dem Willen des Gesetzgebers die Hauptverantwortung für die Vollständigkeit und Korrektheit der veröffentlichten Angaben und Dokumente. Die EFK kontrolliert hingegen, ob die Unterlagen fristgerecht und vollständig eingereicht wurden. Daneben kann sie stichprobenweise auch die Richtigkeit der Angaben prüfen. Die EFK kann von den verpflichteten Akteurinnen und Akteuren verlangen, bei den Abklärungen mitzuwirken und die notwendigen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Bei Verdacht auf Pflichtverletzungen erstattet die EFK Strafanzeige. Für allfällige strafrechtliche Untersuchungen sind die kantonalen Strafverfolgungsbehörden zuständig.
Offenlegungspflichten gelten bereits für Nationalratswahlen 2023
Der Bundesrat setzt das revidierte Gesetz und die entsprechende Verordnung auf den 23. Oktober 2022 in Kraft. Die Offenlegungspflichten für die politischen Parteien gelten erstmals für das Kalenderjahr 2023, jene für kampagnenführende Akteurinnen und Akteure für die Nationalratswahlen 2023. Das Kampagnenbudget sowie die in den 12 Monaten bis zu den Wahlen eingegangenen Zuwendungen von mehr als 15 000 Franken müssen der EFK spätestens 45 Tage vor dem Wahltermin gemeldet werden. Die Finanzierung von Abstimmungskampagnen soll hingegen erstmals im Hinblick auf die Abstimmung vom 3. März 2024 offengelegt werden. Die politischen Akteurinnen und Akteure werden von den zuständigen Bundesstellen detailliert über ihre Offenlegungspflichten informiert werden.
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) wird dem Bundesrat erstmals Mitte 2024 über die Anwendung der neuen Transparenzregeln in der Politikfinanzierung Bericht erstatten.
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