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Höchstzinssatz für Konsumkredite bleibt unverändert

Da sich der massgebende Dreimonatslibor nach wie vor im negativen Bereich befindet, hat das EJPD den Höchstzinssatz wiederum auf den in der VKKG vorgegebenen Mindestwert (10 % bzw. 12 %) festgelegt

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) hat den Höchstzinssatz für Konsumkredite für das Jahr 2020 festgelegt. Er bleibt gegenüber dem Vorjahr unverändert und beträgt 10 % bei Barkrediten beziehungsweise 12 % bei Überziehungskrediten.

Der Höchstzinssatz wird seit dem Jahr 2016 gemäss einem in der Verordnung zum Konsumkreditgesetz (VKKG) festgeschriebenen Berechnungsmechanismus bestimmt und wird jährlich überprüft und gegebenenfalls angepasst. Er wird festgelegt, indem zum Dreimonatslibor ein Zuschlag gemacht und der auf diese Weise ermittelte Wert auf die nächstliegende ganze Zahl auf- oder abgerundet wird. Bei Barkrediten beläuft sich dieser Zuschlag auf 10 Prozentpunkte, wobei der Höchstzinssatz mindestens 10 % betragen muss. Bei Überziehungskrediten, zum Beispiel bei Kreditkarten, beläuft sich der Zuschlag auf 12 Prozentpunkte, wobei der Höchstzins mindestens 12 % betragen muss. Gemäss dem Konsumkreditgesetz müssen bei der Bestimmung des Höchstzinssatzes die Refinanzierungskosten der Kreditinstitute berücksichtigt werden.

Da sich der massgebende Dreimonatslibor nach wie vor im negativen Bereich befindet, hat das EJPD den Höchstzinssatz wiederum auf den in der VKKG vorgegebenen Mindestwert (10 % bzw. 12 %) festgelegt.