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Coronavirus: Vorübergehende Schutzmassnahmen im Asylwesen verlängert

Anfang April hat der Bundesrat Massnahmen für den Schutz der Gesundheit aller am Asylverfahren beteiligten Akteure beschlossen. Damit hat er sichergestellt, dass einerseits der Schutz vor Ansteckungen mit dem Coronavirus gewährt ist und andererseits die Kernfunktionen des Asylsystems aufrechterhalten und die Asyl- und Wegweisungsverfahren weiterhin durchgeführt werden können. Diese Massnahmen waren zunächst auf drei Monate befristet. Der Bundesrat hat sie nun an seiner Sitzung vom 12. Juni 2020 bis Anfang Oktober verlängert

Die Gesundheit aller am Asylsystem beteiligten Personen hat oberste Priorität. Der Bundesrat hat deshalb Anfang April gezielte Massnahmen beschlossen. Diese betreffen insbesondere die Durchführung von Befragungen sowie die Sicherstellung ausreichender Kapazitäten in den Zentren des Bundes. Sie stellen sicher, dass einerseits der Schutz vor Ansteckungen mit dem Coronavirus gewährleistet ist und andererseits die Kernfunktionen des Asylsystems aufrechterhalten und die Asyl- und Wegweisungsverfahren weiterhin durchgeführt werden können. Diese Regelungen haben sich in der Praxis bis anhin bewährt.

Verlängerung um drei Monate

Aufgrund der aktuellen Gegebenheiten kann zum heutigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass die Massnahmen zur Bekämpfung der Pandemie trotz stark gesunkener Ansteckungszahlen noch länger berücksichtigt werden müssen. Dies gilt insbesondere bei den Massnahmen zum Gesundheitsschutz. Deshalb hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 12. Juni 2020 beschlossen, die Geltungsdauer der COVID-19-Verordnung Asyl um drei Monate zu verlängern.

Zusätzlich zur Verlängerung kann neu eine Befragung ausnahmsweise aus gesundheitlichen Gründen im Zusammenhang mit dem Coronavirus auch dann durchgeführt werden, wenn sich die asylsuchende Person und die Befragerin oder der Befrager in separaten Räumen des SEM aufhalten. Die Befragung wird dann mittels technischer Hilfsmittel durchgeführt.