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Bundesrat will minderjährig verheiratete Personen besser schützen

Eine Evaluation der bestehenden Regeln über die Eheungültigkeit hat ergeben, dass für eine Ungültigerklärung oft mehr Zeit benötigt wird, als im geltenden Recht vorgesehen ist

Der Bundesrat will den Schutz von minderjährig verheirateten Personen weiter verbessern. Eine Evaluation der bestehenden Regeln über die Eheungültigkeit hat ergeben, dass für eine Ungültigerklärung oft mehr Zeit benötigt wird, als im geltenden Recht vorgesehen ist. Deshalb hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 30. Juni 2021 die Vernehmlassung für eine entsprechende Gesetzesänderung eröffnet. Diese dauert bis am 29. Oktober 2021. Die Ungültigkeit einer erzwungenen Heirat kann weiterhin zeitlich unbefristet geltend gemacht werden.

Gestützt auf ein vom Nationalrat überwiesenes Postulat hat der Bundesrat die bestehenden Bestimmungen im Zivilgesetzbuch (ZGB) gegen Zwangsheiraten und Minderjährigenheiraten evaluiert. Dabei hat er bei der Regelung der Ungültigkeit der Ehe von minderjährig verheirateten Personen Verbesserungspotenzial erkannt: Heute kann eine Ehe nicht mehr für ungültig erklärt werden, wenn die minderjährig verheiratete Person das 18. Altersjahr vollendet hat und damit volljährig geworden ist. Der Bundesrat erachtet diese Zeitspanne als zu kurz. Um die Betroffenen besser zu schützen, schlägt er deshalb vor, dass die Ehe bis zum 25. Geburtstag für ungültig erklärt werden kann. Erfolgt bis zur Vollendung des 25. Altersjahrs keine Ungültigkeitsklage, gilt die Ehe hingegen als geheilt.

Betroffene sollen damit mehr Zeit erhalten, um ihre Situation zu beurteilen und die notwendigen Schritte für eine Ungültigerklärung der Ehe zu veranlassen. Die längere Frist soll auch für die Behörden gelten, die eine Ungültigkeitsklage von Amtes wegen einleiten müssen. Dagegen hält der Bundesrat nach eingehender Prüfung am Grundsatz fest, dass eine mit einer minderjährigen Person geschlossene Ehe in Ausnahmefällen aufrechterhalten werden kann. Bei Personen, die zum Zeitpunkt der Prüfung nach wie vor minderjährig sind, soll dies allerdings nur dann möglich sein, wenn es im Interesse und zum Schutz der betroffenen Person notwendig ist. Ist die minderjährig verheiratete Person hingegen volljährig, aber noch nicht 25 Jahre alt, soll sie erklären können, die Ehe aus freiem Willen fortführen zu wollen.

Anders als bei den Minderjährigenheiraten hat die Evaluation bei den Zwangsheiraten kein Verbesserungspotenzial aufgezeigt. Die Ungültigkeit einer erzwungenen Heirat kann weiterhin zeitlich unbefristet geltend gemacht werden.

Die Vernehmlassung zu den vorgeschlagenen Gesetzesänderungen dauert bis zum 29. Oktober 2021.