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Bundesrat passt Härtefallverordnung sowie Verordnung zum Erwerbsausfall an

Bei der Härtefallhilfe werden insbesondere die Höchstbeträge, der Gründungszeitpunkt, die Beteiligung des Staates an allfälligen Gewinnen der Unternehmen im Jahr 2021 sowie die Dauer des Dividendenverbots angepasst

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 31. März 2021 Änderungen an der Covid-19-Härtefallverordnung sowie an der Covid-19-Verordnung zum Erwerbsausfall beschlossen. Damit vollzieht er die Anpassungen des Parlaments aus der Frühlingssession am Covid-19-Gesetz. Bei der Härtefallhilfe werden insbesondere die Höchstbeträge, der Gründungszeitpunkt, die Beteiligung des Staates an allfälligen Gewinnen der Unternehmen im Jahr 2021 sowie die Dauer des Dividendenverbots angepasst. Zudem wird die landesweit einheitliche Bemessung der Beiträge an Unternehmen mit mehr als 5 Millionen Umsatz geregelt.

Die Eidgenössischen Räte haben in der Frühjahrssession das Covid-19-Gesetz und das darin enthaltene Massnahmenpaket zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen von Covid-19 an die aktuelle Lage angepasst. Daher hat der Bundesrat nach Konsultation der Kantone folgende Anpassungen an der Härtefallverordnung beschlossen:

  • Finanzierung und Zuständigkeit: Die Kantone bleiben für den Vollzug zuständig. Der Kanton, in welchem sich der Sitz des Unternehmens am 1. Oktober 2020 befand, ist für die Abwicklung der Gesuche zuständig; er richtet auch die Beiträge zugunsten ausserkantonaler Niederlassungen aus. Damit übermässige Belastungen der Sitzkantone vermieden werden, übernimmt der Bund bei allen Unternehmen mit mehr als 5 Millionen Umsatz pro Jahr die gesamten Beiträge. Für die Berechnung der Beiträge des Bundes wird der Umsatzausfall mit einer abgestuften Fixkostenpauschale multipliziert. Bei kleineren und mittleren Unternehmen mit bis zu 5 Millionen Umsatz tragen die Kantone 30 Prozent der Beiträge; der Kanton entscheidet über die Bemessung und die Art der Hilfen. Die Bemessung soll sich dabei an den ungedeckten Fixkosten orientieren.
  • Gründungszeitpunkt: Neu muss ein Unternehmen vor dem 1. Oktober 2020 gegründet worden sein, um einen Antrag auf Unterstützung stellen zu können. Bisher galt der 1. März 2020 als Stichdatum.
  • Dividendenverbot: Für Unternehmen mit Härtefallhilfen gilt ein befristetes Verbot zur Ausschüttung von Dividenden und Tantiemen. Die Frist wurde vom Parlament um ein Jahr verlängert und gilt für das Geschäftsjahr, in dem die Härtefallmassnahme ausgerichtet wird sowie für die drei darauffolgenden Jahre. Diese Verlängerung gilt für alle Unternehmen, denen nach dem 1. April 2021 ein Beitrag zugesichert wird. Das Dividendenverbot kann mittels Rückzahlung der Hilfen aufgehoben werden.
  • Höchstgrenzen: Die Höchstgrenzen für A-fonds-perdu-Beiträge bleiben bei 20 Prozent eines Jahresumsatzes. Das absolute Maximum wird aber für kleine und mittlere Unternehmen auf 1 Million und für grosse auf 5 Millionen erhöht (bisher 750’000 Fr.), um auch grössere Unternehmen besser unterstützen zu können. Die Höchstgrenzen können bei Unternehmen mit mehr als 5 Millionen Jahresumsatz auf 30 Prozent des Jahresumsatzes, höchstens aber 10 Millionen angehoben werden, wenn das Unternehmen einen Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent aufweist («Härtefall im Härtefall») oder die Eignerinnen und Eigner eine Eigenleistung einbringen (40% der zusätzlichen Hilfe). Beispiel: Mit 1 Million an zusätzlichem Eigenkapital kann die Höchstgrenze so von 5 um 2,5 auf 7,5 Millionen erhöht werden.
  • Gewinnbeteiligung: Die staatliche Hilfe soll Verluste abfedern, aber nicht zu Unternehmensgewinnen respektive Überentschädigungen führen. Grössere Unternehmen mit einem Umsatz über 5 Millionen, die 2021 einen Gewinn erzielen, sollen diesen bis zum Umfang des erhaltenen Betrags an den Staat zurückzahlen.

In Ergänzung zum Ausbau der Härtefallmassnahmen plant die Eidgenössische Steuerverwaltung als weitere Erleichterung zu Gunsten von Unternehmen eine Praxisänderung beim Vorsteuerabzug: Aktuell wird beim Erhalt von Subventionen die auf den Aufwendungen lastende Mehrwertsteuer im Verhältnis der Subventionen zum Gesamtumsatz gekürzt (Vorsteuerkürzung). Vor diesem Hintergrund könnten die Covid-Abfederungsmassnahmen deutliche Kürzungen des Vorsteuerabzugs zur Folge haben. Gestützt auf eine Praxisänderung sollen künftig die Vorsteuerkürzungen auch im Verhältnis der Subventionen zum getätigten Aufwand berechnet werden können. Steuerpflichtige Unternehmen, die Covid-19-Beiträge erhalten, müssen dabei keine Kürzung des Vorsteuerabzugs auf dem Warenaufwand und auf den Investitionen vornehmen.

Neben der Härtefallverordnung hat der Bundesrat auch die Covid-19-Verordnung zum Erwerbsausfall angepasst und die vom Parlament im Covid-19-Gesetz auf den 1. April beschlossene Lockerung der Anspruchsvoraussetzungen aufgenommen: Neu können indirekt betroffene Selbständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung ab einem Umsatzrückgang von 30 Prozent (bisher 40 %) Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz geltend machen. Gesuche für den bis Mitte 2021 befristeten Corona-Erwerbsersatz können bis spätestens Ende 2021 eingereicht werden.

Die angepassten Verordnungen treten am 1. April 2021 in Kraft.

Hinweise zur Einreichung eines Härtefallgesuches
Die Kantone prüfen die Gesuche. Fragen zur Abwicklung eines Gesuchs sind an den zuständigen Kanton zu richten. Die Verordnung des Bundes regelt, zu welchem Anteil sich der Bund an den kantonalen Härtefallmassnahmen beteiligt und welche Bedingungen dazu erfüllt sein müssen. Die kantonalen Kontaktdaten und Statistiken zur Umsetzung sind auf https://covid19.easygov.swiss/haertefaelle/ verfügbar. Die Angaben zur Anzahl unterstützter Unternehmen und zum zugesicherten Finanzvolumen sollen ab sofort bis Mitte 2021 wöchentlich aktualisiert werden.