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Bulgarien und Rumänien: Verlängerung der Ventilklausel

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 18. April 2018 im Grundsatz beschlossen, die im Freizügigkeitsabkommen (FZA) vorgesehene Ventilklausel für Arbeitskräfte aus Bulgarien und Rumänien (EU-2) zu verlängern. Mit dieser Massnahme, die bereits seit 1. Juni 2017 in Kraft ist, kann die Zahl der Bewilligungen für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit beschränkt werden

Das Freizügigkeitsabkommen (FZA) mit der Europäischen Union (EU) sieht eine allmähliche und schrittweise Öffnung des Zugangs von bulgarischen und rumänischen Staatsangehörigen zum Schweizer Arbeitsmarkt vor. Seit der Einführung der vollen Personenfreizügigkeit für diese beiden Staaten am 1. Juni 2016 sind vermehrt Arbeitnehmende in Berufe eingewandert, die eine überdurchschnittliche Arbeitslosenquote aufweisen. Die im FZA festgelegte Ventilklausel hat es der Schweiz unter diesen Umständen deshalb ermöglicht, ab dem 1. Juni 2017 erneut eine Kontingentierung einzuführen.

In seiner Sitzung vom 18. April hat der Bundesrat beschlossen, die Aufenthaltsbewilligungen B für Arbeitskräfte aus der EU-2 entsprechend für ein weiteres Jahr zu beschränken. Zudem würden erneut Höchstzahlen für Kurzaufenthaltsbewilligungen (Ausweis L) eingeführt, falls der im FZA vorgesehene Schwellenwert bis zum 31. Mai 2018 erreicht werden sollte. Die entsprechenden Anpassungen an den Verordnungen wird der Bundesrat voraussichtlich Anfang Mai verabschieden.

Der Entscheid, die Ventilklausel zu verlängern, reiht sich in die Massnahmen ein, die der Bundesrat in den letzten Jahren für eine bessere Steuerung der Zuwanderung beschlossen hat. Mit diesen Massnahmen will der Bundesrat das Potenzial der inländischen Arbeitskräfte besser nutzen. So tritt die Stellenmeldepflicht bei Berufsarten, in denen die Arbeitslosenquote den Schwellenwert von acht Prozent überschreitet, am 1. Juli 2018 in Kraft. Auf den 1. Januar 2020 wird der Schwellenwert auf fünf Prozent gesenkt.