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Ausführungsbestimmungen zur neuen Landesverweisung
Der Bundesrat hat am Mittwoch die Ausführungsbestimmungen zur neuen Landesverweisung in die Vernehmlassung geschickt. Die Anpassungen und Ergänzungen von elf Verordnungen aus dem Bereich des Ausländer- und Asylrechts, des Strafrechts und des Polizeirechts sollen Anfang 2017 in Kraft treten
Die Gesetzesbestimmungen zur Umsetzung der Ausschaffungsinitiative hat der Bundesrat bereits auf den 1. Oktober 2016 in Kraft gesetzt. Das neue Recht über die Landesverweisung erfordert nicht nur die Anpassung und Ergänzung kantonaler Erlasse, sondern auch von elf Verordnungen des Bundes.
In sechs Verordnungen aus dem Bereich des Ausländer- und Asylrechts wird in erster Linie die Rechtsstellung von ausländischen Straftätern, gegen die eine Landesverweisung angeordnet wurde, im Detail geregelt. Zudem wird sichergestellt, dass Daten über die Landesverweisung im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS eingetragen werden können. Schliesslich werden die bestehenden ausländerrechtlichen Fernhaltemassnahmen mit der neuen strafrechtlichen Landesverweisung koordiniert.
In zwei Verordnungen aus dem Bereich des Strafrechts wird insbesondere geregelt, wer für den Vollzug zuständig ist und die Kosten trägt, wenn gleichzeitig Strafen, stationäre Massnahmen und Landesverweisungen aus verschiedenen Kantonen im Vollzug zusammentreffen. Zudem wird festgelegt, welche Daten zur Landesverweisung und zu deren Vollzug im Strafregister VOSTRA erfasst werden und welche Behörden diese Daten bearbeiten dürfen. Die Daten aus VOSTRA werden auch statistischen Zwecken dienen. Die Motion Müri “Vollzugsstatistik über die Ausschaffung von kriminellen Ausländern” (13.3455) wird aber in einem separaten Projekt umgesetzt.
In drei Verordnungen aus dem Bereich des Polizeirechts wird insbesondere sichergestellt, dass Daten über die Landesverweisung in das automatisierte Polizeifahndungssystem RIPOL und in das Schengener Informationssystem N-SIS aufgenommen werden können.
Gestaffeltes Inkrafttreten möglich
Die neuen Gesetzesbestimmungen über die Landesverweisung sind aufgrund des Rückwirkungsverbots nur auf Straftaten anwendbar, die nach dem 1. Oktober 2016 begangen werden. Zudem kann eine Landesverweisung nur im ordentlichen Gerichtsverfahren angeordnet werden; das Strafbefehlsverfahren ist ausgeschlossen. Es dürfte demzufolge nach dem Inkrafttreten der neuen Gesetzesbestimmungen einige Monate dauern, bis die ersten Gerichtsurteile mit einer Landesverweisung gefällt werden. Die Verordnungsanpassungen können daher mit einer zeitlichen Verzögerung in Kraft gesetzt werden. Der Bundesrat will die Anpassungen rasch, das heisst bereits Anfang 2017, in Kraft setzen. Da die Kantone davon teilweise direkt betroffen sind, wird eine Vernehmlassung bis zum 30. September 2016 durchgeführt.
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