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Der Bundesrat führt die Schutzklausel gegenüber Kroatien weiter

An seiner Sitzung vom 22. November 2023 hat der Bundesrat beschlossen, die im Freizügigkeitsabkommen vorgesehene Schutzklausel gegenüber Arbeitskräften aus Kroatien auch im nächsten Jahr anzuwenden. Es werden gleich viele Bewilligungen zur Verfügung stehen wie im Jahr 2023

Das Freizügigkeitsabkommen (FZA) mit der EU sieht eine schrittweise Öffnung des Zugangs von kroatischen Staatsangehörigen zum Schweizer Arbeitsmarkt vor. Nach der Einführung der vollen Personenfreizügigkeit auf Probe im Jahr 2022 nahm die Zahl der kroatischen Arbeitskräfte in der Schweiz stark zu. Deshalb aktivierte der Bundesrat einseitig die im FZA vorgesehene Schutzklausel und führte für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 wieder Bewilligungskontingente für Arbeitskräfte aus Kroatien ein.

Ende Oktober 2023 war das gesamte Kontingent von 1204 Bewilligungen B (mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren) ausgeschöpft. Von den verfügbaren 1053 Bewilligungen L (Kurzaufenthaltsbewilligung, die über ein Jahr hinaus verlängert werden kann) wurden 76 Prozent in Anspruch genommen. Da die Kontingente in diesem Jahr stark beansprucht wurden, hat der Bundesrat beschlossen, die Schutzklausel im nächsten Jahr beizubehalten. Im Jahr 2024 werden für kroatische Arbeitskräfte die gleichen Höchstzahlen gelten wie für 2023.

Der Entscheid zur Weiterführung der Schutzklausel knüpft an die Schutzmassnahmen an, welche die Schweiz in den letzten Jahren gegenüber den neu der EU beigetretenen Staaten beschlossen hat. Gemäss dem FZA kann die Schutzklausel nur in zwei aufeinanderfolgenden Jahren geltend gemacht werden. Somit wird im Jahr 2025 probeweise wieder die volle Personenfreizügigkeit für kroatische Staatsangehörige gelten. Die insgesamt zehn Jahre dauernde Übergangsregelung für Kroatien ist bis zum 31. Dezember 2026 anwendbar.