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Terrorismusbekämpfung: Verfügungsentwurf für Organisationsverbot publiziert

Der Verfügungsentwurf wurde nun im Bundesblatt publiziert und eine Frist zur Geltendmachung von allfälligen Einwendungen gesetzt. Anschliessend wird der Bundesrat über das Verbot befinden

Von Terror-Organisationen wie «Al-Qaïda» oder «Islamischer Staat» geht weiterhin eine erhöhte Bedrohung aus. Das aktuelle Verbot beruht aber auf einem Gesetz, das bis Ende 2022 befristet ist. Deshalb soll dieses von einem auf das Nachrichtendienstgesetz gestützten Organisationsverbot in Form einer Allgemeinverfügung des Bunderates abgelöst und so gleichzeitig die lückenlose Strafbarkeit der Unterstützung von oder der Beteiligung an solchen Organisationen gewährleistet werden. Der Verfügungsentwurf wurde nun im Bundesblatt publiziert und eine Frist zur Geltendmachung von allfälligen Einwendungen gesetzt. Anschliessend wird der Bundesrat über das Verbot befinden.

Von «Al-Qaïda», «Islamischer Staat» sowie verwandten Organisationen geht nach wie vor eine erhöhte Bedrohung für die innere Sicherheit aus. Für beide der genannten Organisationen gehört die Schweiz zur westlichen, als islamfeindlich eingestuften Welt und stellt damit aus deren Sicht ein legitimes Ziel von Terroranschlägen dar.

Verbot neu gemäss Nachrichtendienstgesetz

Das heutige Gesetz über das Verbot von «Al-Qaïda», «Islamischer Staat» sowie verwandten Organisationen ist bis Ende 2022 befristet.

Mit dem Nachrichtendienstgesetz, das im September 2017 in Kraft trat, übertrug das Parlament dem Bundesrat die Möglichkeit, Verbote gegen Organisationen und Gruppierungen zu verfügen. Ein Verbot ist gemäss Art. 74 des Nachrichtendienstgesetzes gegen Organisationen oder Gruppierungen möglich, die mittelbar oder unmittelbar terroristische oder gewalttätig-extremistische Aktivitäten propagieren, unterstützen oder in anderer Weise fördern und damit die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz konkret bedrohen. Ein Verbot muss sich zudem auf einen die Organisation oder Gruppierung betreffenden Verbots- oder Sanktionsbeschluss der Vereinten Nationen stützen und ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Sind die Voraussetzungen nach Ablauf der Frist weiterhin erfüllt, kann der Bundesrat das Verbot jeweils um höchstens weitere fünf Jahre verlängern.

Publikation der Allgemeinverfügung im Bundesblatt

Das beabsichtigte Organisationsverbot wurde am 26 Juli 2022 im Bundesblatt publiziert und eine Frist bis zum 28. August 2022 für die Geltendmachung von Einwendungen gesetzt.

Nach Ablauf der für die Geltendmachung von Einwendungen gewährten Frist wird der Bundesrat über den Erlass der Verfügung befinden können.