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Ukraine: Übernahme weiterer EU-Sanktionen gegen Russland

Bei diesem vierten Sanktionspaket handelt es sich neben der erwähnten, bereits umgesetzten Sanktionsliste um weitergehende Massnahmen im Güterbereich, Einschränkungen von Transaktionen mit bestimmten staatseigenen Unternehmen sowie ein Verbot der Erbringung von Ratingdiensten für russische Kunden oder Organisationen

Der Bundesrat hat am 18. März 2022 entschieden, die neuen Sanktionsmassnahmen der EU gegenüber Russland zu übernehmen. Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) hat bereits am 16. März 2022 Anhang 8 der «Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine» angepasst und damit 197 natürliche Personen sowie 9 Organisationen den geltenden Sanktionen unterstellt. Im WBF sind die Arbeiten angelaufen, um die Verordnung gemäss dem Entscheid vom 18. März 2022 zu ergänzen.

Die EU beschloss am 15. März 2022 angesichts der anhaltenden Militärinvasion Russlands in der Ukraine eine weitere Ausweitung der Sanktionen gegenüber Russland. Bei diesem vierten Sanktionspaket handelt es sich neben der erwähnten, bereits umgesetzten Sanktionsliste um weitergehende Massnahmen im Güterbereich, Einschränkungen von Transaktionen mit bestimmten staatseigenen Unternehmen sowie ein Verbot der Erbringung von Ratingdiensten für russische Kunden oder Organisationen. Der Bundesrat hat am 18. März 2022 entschieden, auch diese EU-Sanktionsmassnahmen zu übernehmen. Die entsprechenden Massnahmen werden nach der Veröffentlichung der angepassten «Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine» in den nächsten Tagen in Kraft treten. Das darin enthaltene Verbot der Ausfuhr von Luxusgütern betrifft nur einen geringen Anteil der weltweiten Exporte der Schweiz dieser Gütergruppe. Einzelne Unternehmen können jedoch stark davon betroffen sein.

Ebenfalls Teil des vierten EU-Sanktionspakets ist der Entzug der Meistbegünstigungsbehandlung gegenüber Russland im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO). Über diesen Teil wird der Bundesrat aufgrund einer Analyse des WBF entscheiden.