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Bundesrat legt Kontingente 2021 für Erwerbstätige aus Drittstaaten und dem UK fest

Der Entscheid des Bundesrates erfolgte nach Anhörung der Kantone und Sozialpartner sowie unter Berücksichtigung der anhaltenden Nachfrage seitens der Wirtschaft und der aktuellen Beanspruchung der Kontingente

Die Schweizer Wirtschaft soll auch 2021 die benötigten qualifizierten Fachkräfte rekrutieren können. Der Bundesrat hat am 25. November 2020 die dafür notwendige Teilrevision der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) verabschiedet. Die Kontingente für Erwerbstätige aus Drittstaaten und Dienstleistungserbringer aus der EU/EFTA werden unverändert auf dem Niveau von 2020 weitergeführt. Weil das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich ab dem 1. Januar 2021 nicht mehr angewendet wird, hat der Bundesrat für 2021 zudem vorübergehend ein separates Kontingent für erwerbstätige UK-Bürgerinnen und Bürger festgelegt.

Auch im kommenden Jahr soll die Schweizer Wirtschaft benötigte Fachkräfte aus Ländern ausserhalb der EU/EFTA rekrutieren können. Der Bundesrat hat deshalb entschieden, die Höchstzahlen für das Jahr 2021 auf dem Niveau von 2020 weiterzuführen. Der Entscheid des Bundesrates erfolgte nach Anhörung der Kantone und Sozialpartner sowie unter Berücksichtigung der anhaltenden Nachfrage seitens der Wirtschaft und der aktuellen Beanspruchung der Kontingente. Damit soll dem aufgrund der Coronakrise derzeit besonders ausgeprägten Bedürfnis nach Kontinuität und Stabilität der Wirtschaft Rechnung getragen werden.

Im nächsten Jahr können daher erneut bis zu 8500 Spezialistinnen und Spezialisten sowie Fachkräfte aus Drittstaaten rekrutiert werden: 4500 mit einer Aufenthaltsbewilligung B und 4’000 mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung L.

Kontingente für Dienstleistungserbringer aus der EU/EFTA

Auch die Höchstzahlen für Dienstleistungserbringer aus EU/EFTA-Staaten mit einer Einsatzdauer von über 90 respektive 120 Tagen pro Jahr bleiben unverändert. Im Jahr 2021 werden somit 3000 Einheiten für Kurzaufenthalter (L) und 500 Einheiten für Aufenthalter (B) zur Verfügung stehen. Die quartalsweise Vergabe wird ebenfalls beibehalten.

Kontingente für erwerbstätige UK-Staatsangehörige

Infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs (UK) aus der Europäischen Union kommt das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und dem UK ab dem 1. Januar 2021 nicht mehr zur Anwendung. Damit die Unternehmen in der Schweiz im kommenden Jahr auch Fachkräfte aus dem UK rekrutieren können, hat der Bundesrat am 25. November 2020 die für ein Jahr gültigen Höchstzahlen für erwerbstätige UK-Staatsangehörige beschlossen. Im kommenden Jahr können bis zu 3500 Erwerbstätige aus dem Vereinigten Königreich rekrutiert werden: 2100 mit Aufenthaltsbewilligungen (B) und 1400 mit Kurzaufenthaltsbewilligungen (L). So wird die nötige Flexibilität für die Schweizer Wirtschaft gewährleistet.

Diese Höchstzahlen für das UK gelten vorerst für ein Jahr und werden quartalsweise an die Kantone freigegeben. Die Bewilligungen für britische Staatsangehörige unterliegen vorläufig nicht dem Zustimmungsverfahren des Bundes und werden daher ausschliesslich in kantonaler Kompetenz erteilt. Diese Massnahme trägt der ausserordentlichen Situation im Verhältnis zum Vereinigten Königreich Rechnung und stellt eine einjährige Übergangslösung dar und ist kein Präjudiz für zukünftige Regelungen. Sollte im Verlauf des nächsten Jahres keine Einigung über ein zukünftiges Migrationsregime zustande kommen, so können die separaten UK-Kontingente für das Jahr 2022 in das Drittstaatenkontingent integriert werden.

Materielle Anpassungen in der VZAE

Zusätzlich sind auf Grund des Austritts von UK aus der EU und dem Wegfall des FZA zwischen der Schweiz und UK kleine materielle Anpassungen in der Verordnung notwendig, etwa um die Formalitäten des Ausländerausweises festzulegen.