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Coronavirus: Bundesrat verabschiedet Botschaft zum zweiten Assistenzdienst der Armee
Die Aufgabe der Armee besteht darin, den zivilen Spitaleinrichtungen bei der Grund- und Behandlungspflege zu helfen, die kantonalen Spitäler bei der Erweiterung der Kapazitäten ihrer Intensivpflegestationen zu unterstützen und infektiöse Patientinnen und Patienten zu transportieren
Auf Gesuch mehrerer Kantone hat der Bundesrat am 4. November 2020 den Einsatz der Armee im Assistenzdienst beschlossen, um das zivile Gesundheitswesen zu unterstützen. An seiner Sitzung vom 18. November 2020 hat der Bundesrat die entsprechende Botschaft zuhanden des Parlaments verabschiedet. Das Parlament wird an der Wintersession über den laufenden Assistenzdienst befinden.
Da die Covid-19-Fallzahlen und die Anzahl Patientinnen und Patienten auf den Intensivpflegestationen stark gestiegen sind, ersuchten Ende Oktober 2020 mehrere Kantone die Armee um Unterstützung. Aufgrund der Gesundheitslage und ihrer absehbaren Entwicklung hat der Bundesrat am 4. November 2020 das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) beauftragt, die Armee im Assistenzdienst zur Unterstützung von Spitaleinrichtungen einzusetzen. Das Truppenaufgebot umfasst maximal 2500 Armeeangehörige, und der Einsatz ist bis 31. März 2021 befristet.
Weil das Aufgebot die Anzahl von 2000 Armeeangehörigen übersteigt und länger als drei Wochen dauert, muss die Bundesversammlung den Einsatz genehmigen. Der Bundesrat hat deshalb zuhanden des Parlaments die Botschaft und den dazugehörigen Entwurf eines Bundesbeschlusses verabschiedet. Das Parlament wird an der Wintersession über den laufenden Assistenzdienst befinden.
Einsatz der Armee in Spitaleinrichtungen
Die Aufgabe der Armee besteht darin, den zivilen Spitaleinrichtungen bei der Grund- und Behandlungspflege zu helfen, die kantonalen Spitäler bei der Erweiterung der Kapazitäten ihrer Intensivpflegestationen zu unterstützen und infektiöse Patientinnen und Patienten zu transportieren. Mit ihrem Einsatz können die Sanitäts- und Spitalsoldaten, die über eine vom Roten Kreuz anerkannte militärische Ausbildung verfügen, das zivile Pflegepersonal in verschiedener Hinsicht entlasten. Dies erlaubt es dem zivilen Pflegepersonal, sich stärker auf die Behandlung von Patienten mit schweren Krankheitsverläufen zu konzentrieren.
Wichtigkeit der Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips
Das Subsidiaritätsprinzip, das im Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung (MG) verankert ist, sieht vor, dass der Assistenzdienst der Armee nur auf Gesuch der betroffenen Bundes- oder Kantonsbehörden und wenn deren Mittel nicht mehr ausreichen erfolgen kann.
Um die Einhaltung der Subsidiarität zu gewährleisten, hat der Bundesrat entschieden, dass gesuchstellende Behörden, bevor sie um Unterstützung der Armee ersuchen, bestätigen müssen, sämtliche zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft zu haben. Dieses Prinzip gilt während der ganzen Dauer des Einsatzes und bildet die Grundlage für die Leistungsvereinbarungen, die zwischen der gesuchstellenden Einrichtung und dem Kommandanten der eingesetzten Armeeangehörigen abgeschlossen werden. Die von den Armeeangehörigen erbrachte Unterstützung kann reduziert oder auch beendet werden, wenn sie der spezifischen Leistungsvereinbarung nicht mehr entspricht.
Finanzierung voraussichtlich aus dem Armeebudget
In seiner Botschaft legt der Bundesrat dar, wie die durch den Einsatz entstandenen Zusatzkosten finanziert werden. Die definitiven Kosten hängen davon ab, wie viele Armeeangehörige aufgeboten werden müssen und wie lange ihr Einsatz dauern wird, weshalb sie heute noch nicht beziffert werden können. Die insbesondere durch die zusätzlichen Diensttage anfallenden Zusatzkosten können voraussichtlich innerhalb des bereits vom Parlament bewilligten Budgets des VBS aufgefangen werden. Ist dies nicht der Fall, so wird das VBS einen Nachtragskredit beantragen.
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