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Coronavirus: Bundesrat regelt Versorgung mit wichtigen medizinischen Gütern

Die wichtigen medizinischen Güter werden in der COVID-19-Verordnung 2 aufgelistet, wie zum Beispiel Beatmungsgeräte, Diagnosetests, chirurgische Masken oder Schutzanzüge sowie gewisse Arzneimittel

Der Bundesrat überträgt dem Bund mehr Kompetenzen, um die Versorgung mit wichtigen medizinischen Gütern zur Bekämpfung des Coronavirus zu koordinieren. Dies hat er an seiner Sitzung vom 3. April 2020 beschlossen. So werden etwa die Kantone verpflichtet, ihre aktuellen Materialbestände zu melden.

Mit der Meldepflicht wird der Bestand an wichtigen Heilmitteln und medizinischen Gütern erhoben. Damit können Versorgungsengpässe frühzeitig festgestellt und gezielt behoben werden. Die wichtigen medizinischen Güter werden in der COVID-19-Verordnung 2 aufgelistet, wie zum Beispiel Beatmungsgeräte, Diagnosetests, chirurgische Masken oder Schutzanzüge sowie gewisse Arzneimittel.

Der Bundesrat hat auch geregelt, wie der Bund die Kantone sowie gemeinnützige Organisationen wie das Schweizerische Rote Kreuz in der Beschaffung von wichtigen medizinischen Gütern unterstützt, falls der Bedarf über die normalen Beschaffungskanäle nicht gedeckt werden kann. Die Zuteilung des Materials erfolgt anschliessend zentral.

Um einen raschen Zugang zu neuen, vielversprechenden Therapien sowie zu dringend benötigten Medizinprodukten zu gewährleisten, hat der Bundesrat zudem eine Reihe von Ausnahmen zu bestehenden heilmittelrechtlichen Regelungen beschlossen.

Einschränkungen des Kantons Tessin verlängert
Der Bundesrat hat zudem aufgrund der epidemiologischen Situation den Kanton Tessin ermächtigt, die Einschränkungen von Wirtschaftsbranchen bis am 13. April zu verlängern.