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Sozialversicherungsabkommen mit Kosovo tritt am 1.9.2019 in Kraft

Das Sozialversicherungsabkommen mit Kosovo tritt am 1. September 2019 in Kraft. Es koordiniert die Sozialversicherungssysteme der beiden Vertragsstaaten in den Bereichen Alter, Hinterlassene und Invalidität und regelt insbesondere die Auszahlung von Renten ins Ausland.

Inhaltlich entspricht das Abkommen den anderen von der Schweiz abgeschlossenen Sozialversicherungsabkommen und richtet sich nach den internationalen Standards. Das neue Abkommen koordiniert insbesondere die Alters-, Hinterlassenen- und Invaliditätsvorsorge der Vertragsstaaten, in der Schweiz also die AHV und IV. Es gewährleistet eine weitgehende Gleichbehandlung der Versicherten und regelt die Auszahlung von Renten ins Ausland. Das Abkommen enthält zudem eine Grundlage für die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Missbräuchen.

Staatsangehörige Kosovos erhalten somit die AHV- und IV-Renten neu auch wieder bei Wohnsitz im Ausland. Sie können die Rentenzahlung beantragen, sofern sie seit dem 1. April 2010 keine Rückvergütung der Beiträge verlangt haben. Ansprüche entstehen frühestens ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens, nicht jedoch rückwirkend.

 

Sozialversicherungsabkommen mit Kosovo tritt am 1. September 2019 in Kraft
Informationen für Staatsangehörige des Kosovo

Das vorliegende Informationsblatt vermittelt nur eine erste Übersicht. Für die Beurteilung von
Einzelfällen sind ausschliesslich die gesetzlichen Bestimmungen massgebend.
Das Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und Kosovo tritt am
1. September 2019 in Kraft.
Staatsangehörige von Kosovo können Leistungen der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) ab diesem Zeitpunkt auch wieder beziehen,
wenn sie ausserhalb der Schweiz (z.B. in Kosovo) wohnen.
Hier finden Sie die wichtigsten Informationen für Staatsangehörige Kosovos zum
Inkrafttreten des Abkommens.
1. Wer kann schweizerische Leistungen beantragen?
Die Voraussetzungen für die einzelnen Leistungen müssen erfüllt sein. So haben Personen,
die das ordentliche Rentenalter erreicht haben (64 Jahre für Frauen, 65 Jahre für Männer)
und denen mindestens ein Beitragsjahr angerechnet werden kann, Anspruch auf eine Altersrente. Ebenfalls können Personen, die die Voraussetzungen für Invaliden- oder Hinterlassenenrenten erfüllen, Leistungen beantragen.
Staatsangehörige des Kosovo, deren Beiträge rückvergütet wurden, sowie ihre Hinterlassenen können gegenüber der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung auf Grund dieser Beiträge und der entsprechenden Beitragszeiten keinerlei
Ansprüche mehr geltend machen.
2. Ab welchem Zeitpunkt erhalte ich Leistungen der schweizerischen AHV/IV?
Leistungen aufgrund des neuen Abkommens erhalten Sie frühestens ab dem 1. September
2019 (Inkrafttreten des Abkommens), d.h. für Zeiträume vor dem 1. September 2019 werden
keine Leistungen ausgerichtet.
Anträge können schon vor dem Inkrafttreten gestellt werden.
3. Erhalte ich die Leistungen automatisch oder muss ich sie beantragen?
Die Leistungen müssen beantragt werden.
2
Kosovarische Staatsangehörige, welche die Renten bereits in der Schweiz erhalten, werden
sie weiterhin erhalten, auch wenn sie die Schweiz verlassen (Ausnahme: Artikel 5 Absatz 2
des Abkommens).
4. Wo kann ich die Leistungen beantragen?
Die Antragsformulare sind in albanischer und serbischer Sprache verfügbar.
a) Antragsteller mit Wohnsitz in Kosovo:
Sie können bei der folgenden Stelle die Antragsformulare für schweizerische Leistungen
beziehen und die Anträge einreichen. Die Anträge werden an die zuständige Stelle in der
Schweiz weitergeleitet.
Division of Foreign Pensions
Department of Pensions
Ministry of Labour and Social Welfare
Street “Pashko Vasa” – Baraka nr.1
10000 Prishtina
Phone 03820026114
Republic of Kosova
https://mpms.rks-gov.net
Divisioni I Pensioneve te Jashtme
Departamenti i Pensioneve
Ministria e Punës dhe Mirëqenies Sociale
Rrg. “ Pashko Vasa” – Baraka Nr.1
10000 Prishtina
Tel: 03820026114
Republika e Kosoves
https://mpms.rks-gov.net
b) Antragsteller, die weder in der Schweiz noch in Kosovo leben:
Sie können die Anträge für schweizerische Leistungen an folgende Stelle richten:
Leistungen bei Alter und an Hinterlassene (Witwen, Witwer, Waisen):
Antragsformulare Altersrenten:
https://www.zas.admin.ch/zas/de/home/particuliers/demander-une-rente-devieillesse/nationalite-d_un-pays-avec-convention-de-securite-sociale-.html
Antragsformulare Hinterlassenenrenten:
https://www.zas.admin.ch/zas/de/home/particuliers/demander-une-rente-desurvivant/nationalite-d_un-pays-avec-convention-de-securite-sociale.html
Schweizerische Ausgleichskasse SAK
Av. Edmond-Vaucher 18
Postfach 3100
1211 Genf 2
Schweiz
Tel.: +41 58 461 91 11
Fax: +41 58 461 97 05
Internet: http://www.zas.admin.ch
Leistungen der Invalidenversicherung:
Antragsformulare:
https://www.zas.admin.ch/zas/de/home/particuliers/demander-une-rente-dinvalidite/nationalite-d_un-pays-avec-convention-de-securite-sociale.html
3
IV-Stelle für Versicherte mit Wohnsitz im Ausland IVSTA
Av. Edmond-Vaucher, 18
Postfach 3100
1211 Genf 2
Schweiz
Tel.: +41 58 461 91 11
Fax: +41 58 461 99 50
Internet: http://www.zas.admin.ch
5. Muss ich mich für den Antrag auf Leistungen durch einen Rechtsanwalt, Berater
etc. vertreten lassen?
Wer Leistungen der schweizerischen Sozialversicherungen beantragen will, muss sich zu
diesem Zweck nicht durch Rechtsanwälte, Berater oder andere Personen vertreten lassen.
Die Antragsformulare können im Internet oder bei den schweizerischen Vertretungen im
Ausland gratis bezogen werden. Die antragstellenden Personen können die Formulare
selber ausfüllen. Sollten sich dabei Probleme ergeben, helfen die zuständigen
Versicherungsträger (AHV-Ausgleichskassen, IV-Stellen) gerne weiter.
6. Wo kann ich Leistungen aus Kosovo beantragen, wenn ich in der Schweiz wohne?
Personen, die Leistungen aus dem Kosovo beantragen wollen, wenden sich an die
Schweizerische Ausgleichskasse (Adresse siehe Ziff. 4).
Entsprechende Informationen finden Sie auch auf der folgenden Internetseite:
https://www.zas.admin.ch/zas/de/home/particuliers/demander-une-rente-etrangere.html
7. Erhalte ich ab Inkrafttreten des Abkommens Familienzulagen für meine Kinder, die
in Kosovo leben?
Kosovarische Staatsangehörige, die in der Schweiz arbeiten, erhalten für ihre Kinder, die im
Ausland (z.B. in Kosovo) leben, auch nach dem Inkrafttreten des Abkommens keine
Familienzulagen. Die Familienzulagen sind im Abkommen nicht geregelt.
Juli 2019