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Terrorismusbekämpfung: Neue Möglichkeiten für die Polizei im Umgang mit Gefährdern

ie Vorlage zur Verschärfung des Strafrechts war bereits in der Vernehmlassung, wo sie positiv aufgenommen wurde, und der "Nationale Aktionsplan zur Verhinderung und Bekämpfung von Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus" wurde inzwischen von Kantonen, Städten, Gemeinden und vom Bund einstimmig verabschiedet

Die Polizei soll ausserhalb von Strafverfahren mehr Möglichkeiten bekommen für den Umgang mit so genannten Gefährdern. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 8. Dezember 2017 einen entsprechenden Gesetzesentwurf in die Vernehmlassung geschickt. Es ist das dritte und letzte der drei grossen Vorhaben zur Umsetzung der Strategie zur Terrorismusbekämpfung, die für dieses Jahr angekündigt waren: Die Vorlage zur Verschärfung des Strafrechts war bereits in der Vernehmlassung, wo sie positiv aufgenommen wurde, und der “Nationale Aktionsplan zur Verhinderung und Bekämpfung von Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus” wurde inzwischen von Kantonen, Städten, Gemeinden und vom Bund einstimmig verabschiedet.

Zusätzlich hat der Bundesrat auch ein Gesetz in die Vernehmlassung geschickt, das den Zugang zu chemischen Substanzen erschwert, die sehr einfach zu terroristischen Zwecken missbraucht werden und grossen Schaden anrichten können. Es geht um so genannte Vorläuferstoffe zur Herstellung von Explosivstoffen wie etwa Düngemittel, Reinigungsmittel für Schwimmbäder oder Unkrautvertilgungsmittel.

Die vorgeschlagene Reglementierung setzt auf pragmatische Massnahmen, die mit der Branche besprochen wurden. Die Regelungen gelten für Privatpersonen, nicht aber für Berufsleute wie Landwirtinnen oder Landwirte. Bei diesen setzte der Bundesrat auf die Eigenkontrolle und Sensibilisierung, um allfälligem Missbrauch in der Verwendung von Vorläuferstoffen entgegenzutreten. Die Vernehmlassung zu den beiden Gesetzesentwürfen dauert bis Ende März 2018.

Neue Massnahmen…

Das neue “Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT)” ergänzt den Nationalen Aktionsplan (NAP) dort, wo dessen Massnahmen zur Prävention nicht ausreichen, namentlich am Anfang einer Radikalisierung, aber auch nach dem Strafvollzug. Die neuen Massnahmen können dann eingesetzt werden, wenn von einer Person eine gewisse Gefahr ausgeht, die Hinweise aber für die Eröffnung eines Strafverfahrens nicht ausreichen

Das zur Vernehmlassung unterbreitete Massnahmenpaket sieht verwaltungspolizeiliche Massnahmen vor, beispielsweise die Pflicht, sich regelmässig bei einem Polizeiposten oder einer anderen Behörde zu melden. Weiter vorgesehen sind ein Ausreiseverbot, verbunden mit der Beschlagnahme des Reisepasses oder der Identitätskarte, ein Kontaktverbot sowie die so genannte Ein- und Ausgrenzung. Letzteres bedeutet, dass der Person den Zugang zu einem bestimmten Gebiet oder Rayon verboten wird oder sie ein bestimmtes Gebiet nicht verlassen darf.
…bis hin zum Hausarrest

Möglich ist auch ein Hausarrest (“Eingrenzung auf eine Liegenschaft”). Diese Massnahme ist als letztes Mittel bei besonders gefährlichen Personen anzusehen, wenn alle anderen Massnahmen nicht genügt haben. Sie braucht, zusätzlich zur Bewilligung durch fedpol, eine richterliche Genehmigung.

Diese neuen Massnahmen werden ergänzt durch Kontroll- und Umsetzungsmassnahmen, beispielsweise durch Mobilfunklokalisierung und technische Ortungsgeräte wie elektronische Fussfessel. Sie alle sollen erst dann zum Zug kommen, wenn andere Präventivmassnahmen nicht ausreichen. Und sie sind als Kaskade gedacht: Erst wenn die mildere Massnahme nicht ausreicht, wird die schärfere ausgesprochen. Zudem sind die Massnahmen zeitlich begrenzt, und die betroffene Person kann sich ans Gericht wenden, wenn sie damit nicht einverstanden ist.

Des Weiteren sieht die Vernehmlassungsvorlage einen neuen Haftgrund im Hinblick auf die Landesverweisung von radikalisierten Ausländerinnen und Ausländer vor. So kann, wer die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet, in Haft genommen werden, damit der Vollzug der Landesverweisung sichergestellt werden kann.
Verbesserung des Informationsaustauschs

Der Gesetzesentwurf verbessert auch die Möglichkeiten zum Informationsaustausch zwischen Grenzwachtkorps, Zoll, Transportpolizei des Bundes, Staatssekretariat für Migration (SEM) und Nachrichtendienst des Bundes (NDB) sowie dem Bundesamt für Polizei (fedpol), das für die Anordnung der neuen polizeilichen Massnahmen zuständig ist. Der Gesetzesentwurf enthält zudem eine Bestimmung, die es fedpol und den Kantonen ermöglicht, für die Fallbearbeitung Informationen zu beschaffen und auszutauschen. Damit wird eine der Empfehlungen des NAP umgesetzt, der am 4. Dezember 2017 der Öffentlichkeit vorgestellt wurde.

Verbessert werden mit dem neuen Gesetz auch die Möglichkeiten von fedpol, Informationen zu beschaffen. Terrorismusbekämpfung ist gleichzeitig eine Bekämpfung krimineller Organisationen. Heutzutage nutzen alle kriminellen Organisationen, einschliesslich jener terroristischer Natur, das Internet und die sozialen Medien für Propaganda, zur Rekrutierung neuer Mitglieder, zur Planung von Straftaten, zur Erteilung von entsprechenden Anweisungen und zur Kommunikation. Um die Netzwerke dieser verbrecherischen Organisationen wie auch deren Vorgehensweise zu verstehen, muss fedpol die erforderlichen, spezifischen Fahndungsmittel einsetzen können – auch ausserhalb eines Strafverfahrens. fedpol muss, wie heute etwa schon gegen Kinderpornografie, befugt sein, im Internet und in elektronischen Medien verdeckt fahnden zu können, denn dies sind die bevorzugten Kommunikationskanäle krimineller Organisationen. Der Gesetzesentwurf enthält dafür klare Rechtsgrundlagen.