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Wirksamere Massnahmen gegen Schwarzarbeit treten in Kraft
Mit dem revidierten BGSA werden die gesetzlichen Grundlagen für den Informationsaustausch unter den Behörden erweitert. In der Praxis verfügen insbesondere die kommunalen Behörden oft über Hinweise auf Schwarzarbeit
Der Bundesrat hat am 11.10.2017 beschlossen, die vom Parlament verabschiedete Änderung des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit (BGSA) auf den 1. Januar 2018 in Kraft zu setzen. Mit der Teilrevision soll den kantonalen Kontrollorganen im Kampf gegen die Schwarzarbeit ein verbessertes Instrumentarium zur Verfügung gestellt werden. Zudem werden Missbräuche des vereinfachten Abrechnungsverfahrens unterbunden.
Die Änderungen des BGSA fokussieren sich auf Verbesserungen in der Zusammenarbeit zwischen den am Vollzug der Bekämpfung der Schwarzarbeit beteiligten Behörden. Im Weiteren werden die Synergien zwischen den Kontrollorganen des Arbeitsmarktes optimiert und das vereinfachte Abrechnungsverfahren bei der AHV-Ausgleichskasse zur Verhinderung von Missbräuchen verschärft.
Zusammenarbeit der Behörden und Organisationen
Mit dem revidierten BGSA werden die gesetzlichen Grundlagen für den Informationsaustausch unter den Behörden erweitert. In der Praxis verfügen insbesondere die kommunalen Behörden oft über Hinweise auf Schwarzarbeit. Mit der Erweiterung des Kreises der Behörden sollen neu die Sozialhilfebehörden, die Einwohnerkontrolle und das Grenzwachtkorps den kantonalen BGSA-Kontrollorganen Hinweise auf Schwarzarbeit mitteilen können. Damit kann das Potenzial zur Durchführung von Kontrollen im Rahmen der Bekämpfung der Schwarzarbeit effektiver genutzt werden.
Die BGSA-Kontrollorgane erhalten im Rahmen ihrer Schwarzarbeitskontrollen oftmals Anhaltspunkte auf Verstösse gegen andere Bestimmungen ausserhalb ihres Kontrollgegenstandes, etwa gegen Mindestlöhne oder gegen die Arbeitssicherheit. Bisher fehlte die gesetzliche Grundlage, solche Verstösse den zuständigen Kontrollorganen mitzuteilen. Künftig werden die BGSA-Kontrolleure diese Verdachtsfälle den Arbeitsinspektoraten, den Sozialhilfebehörden und den Steuerbehörden zur weiteren Abklärung weiterleiten können. Damit kann der Vollzug im Rahmen der Arbeitsmarktaufsicht und in anderen Bereichen optimiert werden und führt zu einer Verbesserung der Synergien.
Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Abrechnungsverfahrens verschärft Das vereinfachte Abrechnungsverfahren zur Abrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern steht den Arbeitgebern zur Verfügung, um geringe Lohnsummen abzurechnen.
Die Praxis hat aufgezeigt, dass die Anwendung des vereinfachten Abrechnungsverfahrens teilweise zweckfremd angewendet wurde. Um dem ursprünglichen Gedanken des vereinfachten Abrechnungsverfahrens gerecht zu werden, werden nun gewisse Anwender von diesem Verfahren ausgeschlossen und müssen künftig den AVH-Ausgleichskassen gegenüber ordentlich abrechnen. Es sind dies namentlich Kapitalgesellschaften, Genossenschaften sowie Ehegatten und Kinder, die im eigenen Betrieb mitarbeiten.
Die Revision des BGSA
Das BGSA ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Das Gesetz beauftragt das eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), dem Bundesrat spätestens nach fünf Jahren ab Inkraftsetzung über die Wirkungsweise Bericht zu erstatten. Die externe Evaluation, welche 2012 durchgeführt wurde, ergab, dass sich die Instrumente grundsätzlich bewährt haben, ihr Beitrag zur Eindämmung von Schwarzarbeit jedoch noch optimiert werden kann. Bemängelt wurde, dass das Gesetz für einige Fragen einen zu grossen Interpretationsspielraum offenlässt, der zu Unklarheiten im Vollzug führt. Der Bundesrat beauftragte daher das WBF, bis Ende 2014 die Verbesserung des Gesetzesvollzugs sowie eine Revision des BGSA zu prüfen. Am 18. Dezember 2015 verabschiedete der Bundesrat eine entsprechende Gesetzesvorlage zur Verbesserung des Vollzugs der Schwarzarbeitsbekämpfung. Das Parlament hat am 17. März 2017 das revidierte Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit verabschiedet.
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