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Ausführungsbestimmungen zur neuen Landesverweisung verabschiedet

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 1. Februar 2017 die Ausführungsbestimmungen zur neuen Landesverweisung verabschiedet. Die umfangreichen Anpassungen und Ergänzungen von vierzehn Verordnungen treten am 1. März 2017 in Kraft. Damit werden auch die Voraussetzungen für eine Statistik zur Landesverweisung geschaffen.

Die am 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen Gesetzesbestimmungen zur Umsetzung der Ausschaffungsinitiative erfordern Anpassungen und Ergänzungen von vierzehn Bundesratsverordnungen aus den Bereichen des Ausländer- und Asylrechts, des Strafrechts und des Polizeirechts. Die vom Bundesrat vorgeschlagenen Regelungen wurden letztes Jahr in einer Vernehmlassung mehrheitlich gutgeheissen.

Die acht Verordnungen aus dem Bereich des Ausländer- und Asylrechts regeln im Detail die Rechtsstellung von ausländischen Straftätern, gegen die eine Landesverweisung angeordnet wurde. Zudem stellen sie sicher, dass die kantonalen Migrationsbehörden und das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Hilfe des Zentralen Migrationsinformationssystems (ZEMIS) Kenntnis über die angeordneten Landesverweisungen haben.

Die zwei Verordnungen aus dem Bereich des Strafrechts regeln insbesondere, wer für den Vollzug zuständig ist und die Kosten tragen soll, wenn gleichzeitig Strafen, stationäre Massnahmen und Landesverweisungen aus verschiedenen Kantonen im Vollzug zusammentreffen. Zudem legen sie fest, welche Daten zur Landesverweisung und zu deren Vollzug im Strafregister-Informationssystem (VOSTRA) erfasst werden müssen, welche Behörden diese Daten eintragen, welche Behörden darauf zugreifen dürfen und welche Daten automatisch an andere Behörden weitergeleitet werden müssen.

Die vier Verordnungen aus dem Bereich des Polizeirechts stellen namentlich sicher, dass Daten über die Landesverweisung in das automatisierte Polizeifahndungssystem RIPOL und in das Schengener Informationssystem (SIS) eingetragen werden. Über die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS entscheiden die Gerichte, während die Ausschreibung durch die kantonalen Vollzugsbehörden erfolgt.

Neue Statistik zur Landesverweisung

Die neuen Gesetzesbestimmungen zur Umsetzung der Ausschaffungsinitiative bilden auch die gesetzliche Grundlage für die Schaffung einer Vollzugsstatistik über die Ausschaffung von kriminellen Ausländern, wie dies die Motion von Nationalrat Felix Müri (13.3455) verlangt. Die entsprechende Anpassung der VOSTRA-Verordnung stellt sicher, dass sich die erforderlichen Daten zur Landesverweisung registrieren lassen. Dazu gehören unter anderem Angaben dazu, ob die Strafbehörde eine obligatorische oder eine nicht obligatorische Landesverweisung angeordnet hat, wie lange diese gilt und auf welche Art die Person die Schweiz verlassen hat, ob sie also zum Beispiel zwangsweise ausgeschafft wurde.

In einem zweiten Schritt wird in einem separaten Projekt eine umfassende Statistik geschaffen, die zusätzlich auch die straffälligen Ausländer erfasst, die die Schweiz verlassen müssen, auch wenn keine Landesverweisung verhängt wurde. Das sind insbesondere straffällige Personen, die sich illegal in der Schweiz aufhalten oder deren Asylgesuch abgelehnt wird.

Statistische Angaben auch zur Härtefallklausel

Mit der heute vom Bundesrat verabschiedeten VOSTRA-Verordnung wird das Bundesamt für Statistik (BFS) auch die Fälle herausfiltern können, in denen die Härtefallklausel angewendet wurde. So werden statistische Angaben über die Anzahl und den Prozentanteil der Härtefälle möglich sein. Zudem lässt sich auch auswerten, bei welchen Straftaten und welcher Sanktion die Härtefallklausel angewendet wurde oder ob die Person in der Schweiz geboren wurde und welchen Aufenthaltsstatus sie hatte.

Der Bundesrat beantragt gemäss heutigem Beschluss die Ablehnung einer Motion von Nationalrat Gregor Rutz (16.4150), die zudem eine Aufschlüsselung der Fälle nach deren Begründung verlangt. Die Begründungen der Strafbehörden lassen sich nicht standardisiert statistisch auswerten. Für eine solche Statistik müsste man die entsprechenden Urteile im Einzelfall analysieren, was aus Sicht des Bundesrates nur im Rahmen eines aufwendigen und auf Dauer angelegten Forschungsprojektes möglich wäre.