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Genfer Flüchtlingskonvention benötigt keine Anpassungen

Sowohl die Gutachter wie auch die Begleitgruppe sind insgesamt übereinstimmend zum Schluss gekommen, dass es hinsichtlich der Anliegen des Postulates keiner Anpassung der Flüchtlingskonvention bedarf und dass diese den aktuellen Anforderungen weiterhin gerecht wird

Im Auftrag des Ständerats hat der Bundesrat die Aktualität der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 und deren Bedeutung für die Schweiz untersucht. Er kommt zum Schluss, dass die aktuelle Anwendung der Konvention in der Schweiz den Anforderungen an einen konsequenten Schutz von verfolgten Personen weiterhin gerecht wird und die Konvention bereits heute Migration aus wirtschaftlichen Gründen nicht schützt. An seiner Sitzung vom 23. Juni 2021 hat der Bundesrat den entsprechenden Bericht gutgeheissen.

Das Postulat «Anpassung der Flüchtlingskonvention von 1951» (Damian Müller, 18.3930) beauftragt den Bundesrat, eine Anpassung der Flüchtlingskonvention an die heutige Zeit zu prüfen. Der Bundesrat hat die verschiedenen Anliegen des Postulates in einem Bericht untersucht. Dazu gehören namentlich eine Anpassung der Fluchtgründe der Konvention (z.B. Ausschluss von wirtschaftlichen Gründen), Anforderungen an die Integration von Flüchtlingen oder der Umgang mit Gefährderinnen und Gefährdern. Für die Umsetzung des Postulates wurde ein externes, unabhängiges Rechtsgutachten in Auftrag gegeben und eine Begleitgruppe eingesetzt. In der Begleitgruppe vertreten waren das Bundesverwaltungsgericht (BVGer), die Kantone, Gemeinden und Städte, sowie das UNHCR, die Schweizerische Flüchtlingshilfe und verschiedene Vertreter der Bundesverwaltung.

Sowohl die Gutachter wie auch die Begleitgruppe sind insgesamt übereinstimmend zum Schluss gekommen, dass es hinsichtlich der Anliegen des Postulates keiner Anpassung der Flüchtlingskonvention bedarf und dass diese den aktuellen Anforderungen weiterhin gerecht wird. Dies gilt beispielsweise bezüglich der Forderung des Postulates, dass wirtschaftliche Gründe explizit als Fluchtgrund aus der Konvention ausgeschlossen werden. Sowohl die Gutachter wie auch die Begleitgruppe kommen zum Schluss, dass wirtschaftliche Gründe allein weder nach der Konvention noch nach schweizerischem Recht die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermögen.

Flüchtlingskonvention: zentrales Instrument des internationalen Flüchtlingsschutzes

Der Bundesrat erachtet die Flüchtlingskonvention somit weiterhin als ein zentrales Instrument des internationalen Flüchtlingsschutzes, das genügende Antworten auch auf aktuelle Fragestellungen bietet. Einerseits gewährleistet die aktuelle Anwendung der Flüchtlingskonvention in der Schweiz einen konsequenten Schutz von verfolgten Personen. Andererseits bleibt der Flüchtlingsbegriff eng genug definiert, damit einzig effektiv verfolgte Personen Schutz erhalten. So ist beispielsweise die Wirtschaftsmigration bereits heute nicht geschützt. Nicht zuletzt zeigt ihre anhaltende Bedeutung in der Staatenpraxis, dass die Flüchtlingskonvention auch siebzig Jahre nach ihrer Entstehung ein geeignetes Instrument im Umgang mit Flüchtlingen darstellt. Vor diesem Hintergrund sieht der Bundesrat in Bezug auf die im Postulat genannten Anliegen keinen Handlungsbedarf. Er wird indes die Entwicklung in diesem wichtigen und politisch sensiblen Bereich auch weiterhin aktiv und kritisch begleiten.