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Anpassungen des Ausländergesetzes: Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
Der Bundesrat hat die Vernehmlassung zur Revision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) eröffnet. Aufgrund der Entwicklung der Rechtsprechung und bestimmter Beschlüsse des Bundesrates müssen verschiedene Artikel des AuG angepasst und neue Bestimmungen eingeführt werden. Das Vernehmlassungsverfahren läuft bis am 13. Oktober 2016.
Die Anpassungen dieses Sammelpakets betreffen verschiedene ausländerrechtliche Bereiche. Nach der Aufhebung des Cabaret-Tänzerinnen-Statuts ist unter anderem vorgesehen, den Schutz von Prostituierten und Opfern von Gewalt zu verstärken. Die Betroffenen sollen künftig die Möglichkeit erhalten, in bestimmten Verfahren eine vorübergehende Aufenthaltsregelung und unter bestimmten Voraussetzungen Rückkehrhilfe zu beantragen. Eine weitere Änderung bezieht sich auf die Ausdehnung der Rückkehrhilfe auf vorläufig Aufgenommene, die kein Asylgesuch eingereicht haben.
Beschränkung der territorialen Gültigkeit von Reiseausweisen für Flüchtlinge
Durch das Sammelpaket wird zudem die Durchsetzbarkeit des für anerkannte Flüchtlinge geltenden Verbots von Reisen in den Heimat- oder Herkunftsstaat erhöht. Die bereits heute bestehende Regelung wird neu ausdrücklich im AuG verankert. Bei einem begründeten Verdacht auf Missachtung des Heimatreiseverbots kann das Staatssekretariat für Migration (SEM) auch für andere Staaten, insbesondere für Nachbarstaaten des Heimat- oder Herkunftsstaates oder für Transitstaaten, ein Reiseverbot vorsehen. Mit den neuen Bestimmungen wird die Beweislast umgekehrt: In Zukunft gilt die gesetzliche Vermutung, dass sich Flüchtlinge, die in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat gereist sind, freiwillig wieder unter den Schutz dieses Staates gestellt haben. In einem solchen Fall soll umgehend ein Verfahren zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft eingeleitet werden.
Darüber hinaus erfolgen Änderungen des AuG in folgenden Bereichen: die Rolle des SEM bei der qualitativen Überprüfung der Integrationsprozesse zur Ausbildung von Ausländerinnen und Ausländern wird konkretisiert, die Arbeitgeber werden verpflichtet, die Auslagen der von ihnen in die Schweiz entsandten Arbeitnehmenden zu übernehmen, das SEM soll stets die Wahl zwischen dem Zustimmungsverfahren und dem Beschwerdeweg haben und die Aufzeichnungen der Videoüberwachungsanlagen im Innen- und Aussenbereich der Aussenstellen des SEM sollen als Beweismittel verwendet werden können. Überdies sollen einige Bestimmungen im Zusammenhang mit den Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen angepasst und eine Gesetzesgrundlage für ein neues Informationssystem für die Rückkehrunterstützung geschaffen werden.
Ferner erhalten die kommunalen Polizeibehörden durch die Anpassungen des AuG einen direkten Zugriff auf das zentrale Visa-Informationssystem (C-VIS) und auf das nationale Visumsystem (ORBIS). Ausserdem werden die Gesetzesgrundlagen geschaffen, damit das Bundesamt für Polizei (fedpol) Zugang zum Informationssystem zur Ausstellung von Reisedokumenten für Ausländerinnen und Ausländer (ISR) erhält und damit fedpol und der Nachrichtendienst des Bundes auf die Daten des Systems API (Advance Passenger Information) zugreifen können.
Kein Zusammenhang mit den Revisionen zur Umsetzung des Zuwanderungsartikels
Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Aufgrund bestimmter Entwicklungen in jüngster Zeit, namentlich im Zusammenhang mit der Rechtsprechung und mit Beschlüssen des Bundesrates, müssen verschiedene Bestimmungen angepasst werden. Die vorgeschlagene Revision erfolgt unabhängig von den laufenden Revisionen des AuG zur Umsetzung von Artikel 121a der Bundesverfassung.
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